Kranschlupp vs. Anschlagpunkt PSAgA
Auf Baustellen kommt es immer wieder zu Unsicherheiten, wenn es um den Einsatz von Anschlagmitteln geht – insbesondere dann,
wenn Anschlagschlingen für Krane mit Anschlagmitteln für die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSA gegen Absturz) verwechselt oder sogar vermischt werden.
Dabei ist die rechtliche und technische Trennung eindeutig geregelt.

„Und dann steht die Frage doch wieder im Raum: Darf man das zum Sichern nehmen?
Schlingen und Hebebänder nach EN1492-1 und 1492-2 haben einen 7-fachen Sicherheitsfaktor.
Allerdings wissen wir gar nicht, was damit vorher gemacht und gehoben wurde. In welchem Zustand ist die Schlinge?
Wollen wir wirklich unser Leben daran hängen? Wer wäre für eine sachkundige Überprüfung vor Ort verantwortlich?
Fragen über Fragen! und wenn es keine eindeutige Antwort gibt – dann braucht es ein geeignetes Anschlagmittel und NICHT irgendwas.
Auf dem Bild eine circa 10 Jahre alte Schlinge. 1 Tonne WLL. Nie im Einsatz gewesen und dann im Labor bei der Firma Tecklenborg in Bremerhaven
bis auf 5 Tonnen gezogen. Die Nähte haben leicht nachgegeben, was bei der „Überlast“ normal ist! Und gleichzeitig hat sie gehalten.“

„Die Streckbank von Tecklenborg Kegel in Bremerhaven.“
Grundsätzlich gilt nämlich:
Arbeitsmittel sind bestimmungsgemäß zu verwenden.
Was „bestimmungsgemäß“ bedeutet, ergibt sich sowohl aus den einschlägigen Normen als auch aus den Vorgaben des Herstellers in der Bedienungsanleitung.
Eine Nutzung außerhalb dieser Zweckbestimmung ist nicht zulässig – auch dann nicht,
wenn das Produkt auf den ersten Blick geeignet erscheint.
Kranschlingen, also Rundschlingen EN 1492-2 oder Hebebänder nach EN 1492-1, sind für das Heben von Lasten mit Maschinen konzipiert.
Sie unterliegen der Maschinenrichtlinie und sind entsprechend für den Einsatz im Hebebetrieb zertifiziert.
Ihr Einsatzzweck ist klar definiert:
das sichere Anschlagen und Bewegen von Lasten mittels Kran oder anderer Hebezeuge.

„Einsatz unter Laborbedingungen:
Bei der Firma Tecklenborg in Bremerhaven haben wir die Kombination von PSAgA und Hebezeugen quasi auf
Herz und Nieren überprüft. Im Labor haben wir natürlich ganz andere Bedingungen wie draußen auf der Baustelle.
Wer übernimmt die Verantwortung dafür, dass sich jemand an ein Anschlagmittel hängt???
Und PSAgA-Schlingen für Hebezwecke verwenden? Oh NEIN! Das geht gar nicht!! Wird aber gemacht!!!
Was ist aus dem Versuch auf dem Bild geworden? Das circa 8 Jahre alte Seil, welches gut 4 Jahre draußen im UV-Licht hing,
ist im Knoten bei circa 18kN gerissen. Der Knoten hat die Struktur des Seils förmlich „durchgeschnitten“!
Am Ende bleibt die Frage nach Verantwortung und wer dann die Rechnung bezahlt – somit geht es immer nur ums Geld!
Und den Stiefel für langwierige Rehabilitationsmaßnahmen nach einem Absturz will sich keiner anziehen!“

„Ein Beispiel für nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Gerüsthaken – in Germany we call it Klassiker!“
Anschlagmittel/Hebezeugs vs. PSAgA? – wer wird am Ende gewinnen?
Demgegenüber stehen Anschlagmittel für die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz,
beispielsweise Anschlagschlingen nach EN 795 Typ B oder EN 564.
Diese sind ausdrücklich für die Sicherung von Personen konzipiert und dienen als Anschlageinrichtung für Höhenarbeiter oder PSAgA Anwender.
Sie unterliegen nicht der Maschinenrichtlinie, sondern der PSA-Verordnung.
Damit gelten für sie andere Prüf-, Zertifizierungs- und Dokumentationsanforderungen.
Ein zentraler Unterschied liegt in der rechtlichen Einordnung und der daraus resultierenden Kennzeichnung.
PSA gegen Absturz muss eine:
- CE-Kennzeichnung mit der vierstelligen Kennnummer der notifizierten Stelle tragen.
Zusätzlich sind Angaben zur
- Norm, zum Hersteller (z.B. Karabiner: EN 362)
- zum Herstellungsdatum sowie eine
- eindeutige Seriennummer erforderlich.
Diese Seriennummer dient der Identifizierung bei der jährlichen Prüfung durch einen Sachkundigen und Rückverfolgbarkeit, etwa im Falle einer Rückrufaktion durch den Hersteller.

„Knoten in Schlingen??? Weder bei Kranschlingen noch bei PSAgA oder Seilarbeit! Bei Seilen machen wir dies zum Beispiel als Anschlagknoten.
Allerdings halten Seile im Strang nach EN 1891A meist über 31kN. Mit einem sauber geknoteten Achterknoten erhalten wir eine Bruchlastreduzierung
von 20-30% – dann wäre wir bei 21,7kN mit Knoten. Somit passt das System zusammen:
Karabiner – 20kN (Mindestanforderung)
Bandschlinge – 22kN / 24kN
Seil mit Knoten – 21,7kN (70% Rest von 31kN)
Im Sicherungssystem sind durch den Falldämpfer maximal Kräfte bis 6kN zu verzeichnen.
Alles darüber zerlegt uns so oder so…
Also achtet auf euch!“
Bestimmungsgemäße Verwendung von Arbeitsmitteln
Kranschlingen hingegen sind für den Lastentransport ausgelegt – nicht für die Sicherung von Personen.
Auch wenn Material, Form oder Tragfähigkeit oberflächlich vergleichbar erscheinen mögen, sind sie weder geprüft noch zugelassen,
um im Rahmen der PSA gegen Absturz eingesetzt zu werden.
Eine Verwendung als Personenanschlagmittel wäre daher keine bestimmungsgemäße Nutzung und somit unzulässig.

„Querbelastung eines Karabiners. Am Ende hat er gehalten, was er halten sollte.
Dennoch reden wir über nicht wirklich ideale Belastung. Von daher bei der Auswahl der richtigen Arbeitsmittel
VORHER den Kopf einschalten und lieber mal einen Karabiner und zwei Schlingen mehr dabei als notwendig!“
Definition der Arbeitsmittel durch Norm und Herstellerangaben – aber wer liest schon die Bedienungsanleitung???
In der Praxis entsteht die Problematik häufig aus einer vermeintlichen Gleichwertigkeit der Produkte.
Doch Normen, Richtlinien und Herstellerangaben definieren klar, wofür ein Produkt eingesetzt werden darf.
Wer PSA gegen Absturz einsetzt oder beaufsichtigt, trägt eine besondere Verantwortung.
Gerade im Bereich der Höhenarbeit darf es keine Grauzonen geben.
Die Kernaussage ist daher eindeutig:
Kranschlingen nach EN 1492-1 oder -2 dürfen nicht als Anschlagmittel für die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz verwendet werden.
Maßgeblich sind immer die einschlägige Norm und die Herstellerangaben.
Nur der bestimmungsgemäße Einsatz gewährleistet Rechtssicherheit und – noch wichtiger – die Sicherheit der Anwender.

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Und wie es denn woanders geregelt???
In der Schweiz habe ich während meiner Ausbildung zum aufsichtsführenden Höhenarbeiter Level 3 gelernt,
dass dort ein eindeutiges Verbot besteht, Kranschlingen zur Personensicherung einzusetzen.
Diese klare Abgrenzung schafft Sicherheit und verhindert Interpretationsspielräume.

Auf der Baustelle jedoch verschwimmen Theorie und gelebte Praxis.
Trotz sorgfältiger Planung kann es vorkommen, dass geeignete Anschlagmittel fehlen und eine Kranschlinge greifbar ist.
Doch wir wissen in der Regel nicht, welchen Belastungen sie zuvor ausgesetzt war oder ob sie möglicherweise bereits überlastet wurde.
Zwar verfügen solche Schlingen über hohe Sicherheitsreserven, und im Auffangsystem wirken durch
den Bandfalldämpfer maximal etwa 600 Kilogramm.
Dennoch bleibt die Zweckentfremdung ein Risiko – technisch, rechtlich und moralisch.
Die entscheidende Frage lautet daher:
Sollten wir in Deutschland ebenfalls ein klares Verbot aussprechen – oder genügt es,
auf Fachkenntnis, Verantwortungsbewusstsein und das Lesen von Bedienungsanleitungen zu vertrauen?
Mein Fazit ist eindeutig:
Organisation und sorgfältige Arbeitsvorbereitung sind das A und O für sicheres und professionelles Arbeiten auf der Baustelle.

