Kranschlupp vs. Anschlagpunkt PSAgA
Auf Baustellen kommt es immer wieder zu Unsicherheiten, wenn es um den Einsatz von Anschlagmitteln geht – insbesondere dann, wenn Anschlagschlingen für Krane mit Anschlagmitteln für die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSA gegen Absturz) verwechselt oder sogar vermischt werden. Dabei ist die rechtliche und technische Trennung eindeutig geregelt.
Grundsätzlich gilt:
Arbeitsmittel sind bestimmungsgemäß zu verwenden. Was „bestimmungsgemäß“ bedeutet, ergibt sich sowohl aus den einschlägigen Normen als auch aus den Vorgaben des Herstellers in der Bedienungsanleitung.
Eine Nutzung außerhalb dieser Zweckbestimmung ist nicht zulässig – auch dann nicht, wenn das Produkt auf den ersten Blick geeignet erscheint.
Kranschlingen, also Rundschlingen EN 1492-2 oder Hebebänder nach EN 1492-1, sind für das Heben von Lasten mit Maschinen konzipiert.
Sie unterliegen der Maschinenrichtlinie und sind entsprechend für den Einsatz im Hebebetrieb zertifiziert. Ihr Einsatzzweck ist klar definiert: das sichere Anschlagen und Bewegen von Lasten mittels Kran oder anderer Hebezeuge.
Demgegenüber stehen Anschlagmittel für die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz,
beispielsweise Anschlagschlingen nach EN 795 Typ B oder EN 564.
Diese sind ausdrücklich für die Sicherung von Personen konzipiert und dienen als Anschlageinrichtung für Höhenarbeiter oder PSAgA Anwender.
Sie unterliegen nicht der Maschinenrichtlinie, sondern der PSA-Verordnung. Damit gelten für sie andere Prüf-, Zertifizierungs- und Dokumentationsanforderungen.
Ein zentraler Unterschied liegt in der rechtlichen Einordnung und der daraus resultierenden Kennzeichnung.
PSA gegen Absturz muss eine
- CE-Kennzeichnung mit der vierstelligen Kennnummer der notifizierten Stelle tragen.
Zusätzlich sind Angaben zur
- Norm, zum Hersteller,
- zum Herstellungsdatum sowie eine
- eindeutige Seriennummer erforderlich.
Diese Seriennummer dient der Identifizierung bei der jährlichen Prüfung durch einen Sachkundigen und Rückverfolgbarkeit, etwa im Falle einer Rückrufaktion durch den Hersteller.
Kranschlingen hingegen sind für den Lastentransport ausgelegt – nicht für die Sicherung von Personen.
Auch wenn Material, Form oder Tragfähigkeit oberflächlich vergleichbar erscheinen mögen, sind sie weder geprüft noch zugelassen,
um im Rahmen der PSA gegen Absturz eingesetzt zu werden.
Eine Verwendung als Personenanschlagmittel wäre daher keine bestimmungsgemäße Nutzung und somit unzulässig.
In der Praxis entsteht die Problematik häufig aus einer vermeintlichen Gleichwertigkeit der Produkte.
Doch Normen, Richtlinien und Herstellerangaben definieren klar, wofür ein Produkt eingesetzt werden darf.
Wer PSA gegen Absturz einsetzt oder beaufsichtigt, trägt eine besondere Verantwortung.
Gerade im Bereich der Höhenarbeit darf es keine Grauzonen geben.
Die Kernaussage ist daher eindeutig:
Kranschlingen nach EN 1492-1 oder -2 dürfen nicht als Anschlagmittel für die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz verwendet werden.
Maßgeblich sind immer die einschlägige Norm und die Herstellerangaben.
Nur der bestimmungsgemäße Einsatz gewährleistet Rechtssicherheit und – noch wichtiger – die Sicherheit der Anwender.
